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Mitgliedszuchtverbände stimmen Ausnahmeregelung zu. Warendorf (fn-press). In einem schriftlichen Umlaufverfahren haben die Mitgliedszuchtverbände der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einen Sonderbeschluss hinsichtlich der Fristen für die Zulassung zur Prüfung zum Richter Pferdezucht und zur Fortschreibung der Zuchtrichterqualifikation gefasst.

DillenburgHengstschau 452 Foto RogoczDa aufgrund der Coronavirus-Pandemie einige Zuchtveranstaltungen abgesagt werden mussten und die Bewertungskommissionen aufgrund der Abstandsregelungen nicht durch Zuchtrichteranwärter erweitert werden können, sollen die Fristen um ein Jahr verlängert werden. Der Beschluss ist auf das Jahr 2020 begrenzt.

Für Bewerber auf ein Zuchtrichteramt bedeutet das, dass sie im Jahr 2021 mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre (statt gemäß der APO-Bestimmung vier Jahre) auf der Zuchtrichteranwärterliste eines FN-Mitgliedszuchtverbandes geführt werden können. Innerhalb dieser Zeit müssen sie auf mindestens zehn Zuchtveranstaltungen mit Bewertung und/oder Kommentierung und/oder Rangierung von Pferden als Zuchtrichteranwärter tätig gewesen sein, um zur Prüfung zugelassen zu werden.

Für die Zuchtrichterqualifikation gilt, dass diese für die Jahre 2010/2021 auch nach fünf Jahren – statt wie bisher nach vier Jahren – fortgeschrieben wird, sofern die Teilnahme an einem eintägigen Fortbildungsseminar für Zuchtrichter innerhalb dieser fünf Jahre nachgewiesen wird. Ansonsten erfolgt die vorläufige Streichung von der FN-Richterliste Zucht. Eine Wiederaufnahme in die Liste erfolgt erst dann, wenn der Nachweis über ein Fortbildungsseminar erbracht wurde.

Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung sowie zur Fortschreibung der Zuchtrichterqualifikation gelten unverändert.

Weitere Informationen zur Zuchtrichterausbildungen gibt es unter

www.pferd-aktuell.de/pferdezucht/
zuechter/zuchtrichter

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