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Aktualisiert am 16.04.2020 / Vorläufige Eintragung im Jahr 2020 auch ohne Nachweis der notwendigen Hengstleistungsprüfungen möglich

Warendorf (fn-press). Aufgrund des Ausfalls der Hengstleistungsprüfungen infolge der Coronavirus-Epidemie soll die vorläufige Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I im Jahr 2020 auch ohne die Nachweise der notwendigen Hengstleistungsprüfungen möglich sein. „Wir haben eine historisch noch nie dagewesene Situation. Da müssen wir auch einmal über unseren Schatten springen und großzügig sein“, sagte dazu Theo Leuchten, Vorsitzender des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

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Diese Aussetzung der ZVO-Bestimmungen zum Hengstbuch I-Eintrag haben die FN-Mitgliedszuchtverbände, die ein Zuchtprogramm für Deutsches Reitpferd führen, mehrheitlich im Rahmen einer Online-Konferenz beschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Hengsten die Prüfungen generell erlassen werden. Für die vorläufige oder endgültige Eintragung in das Hengstbuch I im Jahr 2021 müssen alle notwendigen Eigenleistungsnachweise gemäß Zuchtverbandsordnung (ZVO) nachgewiesen werden.

Auch bei den Pony-, Kleinpferde- und Sonstigen Rassen wird es aufgrund der derzeitigen Corona-Krise eine Fristverlängerung für das Absolvieren der Hengstleistungsprüfungen geben.
Für alle gekörten Hengste, die in diesem Jahr ihre Leistungsprüfung ableisten müssen, wird die Frist für einen Verbleib im Hengstbuch I bis Jahresende 2021 verlängert. Hb


Fristverlängerung auch für Islandhengste

Darüber hinaus möchte ich noch auf unseren Sonderbeschluss zur Fristverlängerung für das Absolvieren der Hengstleistungsprüfungen hinweisen, der für die Islandpferde folgendermaßen umgesetzt werden sollte:

Für alle Hengste, die in diesem Jahr ihre Leistungsprüfung ableisten müssen, wird die Frist für einen Verbleib im Hengstbuch I bis Jahresende 2021 verlängert. In diesem Zusammenhang ist als Leistungsprüfung die Materialprüfung für gerittene Pferde nach FIZO (gemäß ZVO 11.3.2) gemeint.

Die Jungpferdeprüfung nach IPO für zwei- bis vierjährige Jungpferde (gemäß ZVO 11.3.1) ist dabei als „Körung“ und nicht als Leistungsprüfung anzusehen. Denn im Zuchtprogramm für Islandpferde steht unter ZVO 11.3.2. Gerittene Leistungsprüfung folgende Erläuterung:

Die Prüfungen werden nach den allgemeinen Regeln der FIZO (FEIF Rules for Icelandic Horse Breeding) bzw. den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports auf Islandpferden (FIPO) durchgeführt.

Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Feld- bzw. Turniersportprüfung durchgeführt werden.

Islandpferde ohne Jungpferdeprüfung nach IPO für zwei- bis vierjährige Jungpferde (gemäß ZVO 11.3.1) können nach den derzeitigen Bestimmungen nicht im Hengstbuch I eingetragen werden.

 

 


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